Fotos von Mitarbeitern und Kunden posten: Einwilligung
Wer erkennbar auf einem Foto zu sehen ist, muss der Veröffentlichung in der Regel zustimmen. Bei Mitarbeitenden sollte die Einwilligung schriftlich oder elektronisch und getrennt vom Arbeitsvertrag erfolgen. Kundinnen und Kunden fragst du vorher und hältst die Antwort fest.
Keine Rechtsberatung
Rechtsstand: 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt allgemeine Pflichten und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, deine IHK oder deine Handwerkskammer. Die Quellen stehen am Ende.
Wann brauche ich eine Einwilligung?
Wer erkennbar auf einem Bild zu sehen ist, muss der Veröffentlichung zustimmen (§ 22 KUG). Wer für ein Foto bezahlt wurde, etwa ein Model, hat im Zweifel eingewilligt. Die Ausnahmen in § 23 KUG greifen bei Werbung auf Firmenkanälen selten, etwa Personen als Beiwerk neben einer Örtlichkeit oder Teilnehmende von Versammlungen. Das Porträt einer Friseurkundin ist kein Beiwerk. Außerdem gelten die Ausnahmen nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Dazu kommt die DSGVO. Ein Foto einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. In der Praxis ist die Rechtsgrundlage meist die Einwilligung, und die ist jederzeit widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Wie KUG und DSGVO zusammenspielen, ist in der Literatur umstritten. Praktisch empfiehlt sich eine Einwilligung, die beide Anforderungen erfüllt.
Ohne Einwilligung drohen Unterlassung, Löschung und Schadensersatz, dazu DSGVO-Bußgelder.
Was gilt für Mitarbeitende?
- Freiwillig und schriftlich. Nach § 26 Abs. 2 BDSG muss die Einwilligung freiwillig sein, die Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis wird dabei berücksichtigt. Sie erfolgt grundsätzlich schriftlich oder elektronisch. Über Zweck und Widerrufsrecht musst du in Textform aufklären.
- Getrennt vom Arbeitsvertrag. Das BAG verlangte am 11.12.2014 (8 AZR 1010/13), dass Arbeitnehmende schriftlich und unabhängig vom Arbeitsvertrag einwilligen (Bericht der Kanzlei CMS).
- Keine Nachteile bei Ablehnung. Wer nicht auf dem Teamfoto sein will, darf dafür keine Nachteile haben.
- Nach dem Ausscheiden. Laut BAG (19.02.2015, 8 AZR 1011/13) erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls wenn das Bild nicht auf die Person zugeschnitten ist. Ob das unter der DSGVO uneingeschränkt gilt, ist umstritten. Nimm die Bilder beim Ausscheiden oder bei einem Widerruf besser raus.
Was gilt für Kundinnen und Kunden?
Vorher-Nachher-Fotos beim Friseur, Gäste im Restaurant, Kundschaft auf der Baustelle: Hol die Einwilligung ein und dokumentiere sie, am besten in Textform. Vor Ort geht das mit einem kurzen QR-Formular.
- Kinder und Jugendliche. Bei Minderjährigen brauchst du die Einwilligung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Bei einsichtsfähigen Jugendlichen kommt in der Regel deren eigene Einwilligung dazu. Eine feste Altersgrenze nennt dieser Artikel nicht.
- Gruppen und Events. Hänge gut sichtbare Hinweisschilder auf, richte Bereiche ohne Fotos ein und entferne Personen auf Wunsch aus Bildern.
- Ohne Einwilligung. Zeig Motive ohne erkennbare Gesichter: Hände am Werkstück, die Rückenansicht auf der Baustelle, das fertige Werk.
Was gehört in die Einwilligung?
Die Einwilligung passt auf eine Seite. Diese Felder gehören hinein:
- Wer wird abgebildet?
- Welche Bilder oder Videos sind gemeint?
- Auf welchen Kanälen sollen sie erscheinen: Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok, YouTube, Website?
- Zu welchem Zweck: Werbung, Recruiting?
- Wie lange dürfen die Bilder genutzt werden?
- Der Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist, und an wen der Widerruf zu richten ist.
- Die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO.
- Datum und Unterschrift oder elektronische Bestätigung.
Vermeide „für alle Zwecke für immer“. Nenne Zweck, Kanäle und Dauer konkret.
Was tust du bei einem Widerruf?
Widerruft jemand die Einwilligung, reicht es nicht, den veröffentlichten Beitrag zu löschen. Auch geplante Beiträge, Entwürfe und Dateien enthalten das Bild noch. So gehst du in companycore vor:
- Betroffene Beiträge finden. Gehe im Kalender in der Liste links die Segmente Entwurf, Geplant und, falls vorhanden, Freigabe durch und öffne Beiträge mit dem Bild oder Video.
- Geplante Beiträge zurücksetzen oder löschen. Klicke mit der rechten Maustaste auf die Karte (am Handy lange drücken). Bei Geplant wählst du Auf Entwurf zurücksetzen oder Löschen, bei den Freigabe-Stufen Entplanen oder Löschen.
- Entwürfe und Verknüpfungen prüfen. Im Postgenerator löst Verknüpfung lösen ein verknüpftes Bild vom Entwurf. Im Visual Designer löschst du Entwürfe und Vorlagen, die das Bild enthalten.
- Das Bild in Dateien (auf Home: Fotobibliothek) löschen. Löschen ist endgültig. Steckt die Datei noch in einem geplanten Beitrag, blockiert companycore das mit „Wird noch in einem geplanten Beitrag verwendet“ und nennt den Beitrag.
- Veröffentlichte Beiträge auf der Plattform entfernen. companycore kann veröffentlichte Beiträge nicht mehr ändern oder löschen. Entferne sie direkt bei Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok oder YouTube.
Ein Model löschen
Hast du von der Person ein KI-Model angelegt, entfernst du es unter Backstage › Models mit Model löschen. Dabei werden alle Fotos dieses Models entfernt. Nach dem Erstellen lassen sich die Fotos eines Models nicht austauschen: Für neue Fotos musst du das Model löschen und neu anlegen.
Darf ich Kundenbewertungen und Beiträge von Kunden teilen?
- Bewertungen. Zeige Namen und Profilbilder der Bewertenden nicht oder lass sie einwilligen. Verändere die Bewertung nicht, kürze sie nicht so, dass ein falscher Eindruck entsteht, und nenne die Quelle, etwa „Google-Bewertung vom …“.
- Rechtslage bei Bewertungen. Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kundinnen und Kunden stammen (§ 5b Abs. 3 UWG). Verboten sind gefälschte Bewertungen und die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kundinnen und Kunden, ohne dass du das angemessen geprüft hast (UWG Anhang Nr. 23b und 23c).
- Fotos und Videos von Kundschaft. Willst du sie als eigenen Beitrag, in Werbung oder auf der Website nutzen, brauchst du die Erlaubnis. Bei abgebildeten Personen kommt das Recht am eigenen Bild dazu. Frag zum Beispiel im Kommentar „Dürfen wir das teilen?“ und halte die Antwort fest. Ob die Repost-Funktionen der Plattformen rechtlich gedeckt sind, ist nicht abschließend geklärt.
Wie ist das bei fremden Fotos und Stockfotos?
Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt, auch ein Schnappschuss: mindestens 50 Jahre als Lichtbild (§ 72 UrhG). „Aus Google kopiert“ ist praktisch immer eine Rechtsverletzung. Bei Stockfotos muss die Lizenz Social Media und gewerbliche Nutzung ausdrücklich erlauben. Namensnennungspflichten aus der Lizenz beachtest du.
Was gilt bei KI-Bildern echter Personen?
KI-Bilder von echten Personen, etwa ein persönliches KI-Model aus Teamfotos, legst du nur mit Einwilligung der Person an und veröffentlichst sie nur damit. In companycore verlangt ein Model genau das: Beim Erstellen steht ein Einwilligungsdialog mit Pflicht-Häkchen. Das Häkchen setzt die Person, die das Model anlegt. Hol bei Models von Mitarbeitenden die Einwilligung der Person deshalb selbst ein, bevor du das Model anlegst. Was dabei mit den Daten passiert, steht in der Datenschutzerklärung. Realistisch wirkende Ergebnisse kennzeichnest du als KI, mehr dazu in KI-Kennzeichnungspflicht und Models und KI-Double.
Checkliste
- Für jede erkennbare Person liegt eine dokumentierte Einwilligung vor, mit Zweck, Kanälen, Dauer und Widerruf.
- Beschäftigte willigen separat ein, schriftlich oder elektronisch, nach Aufklärung in Textform.
- Bei Minderjährigen liegt die Einwilligung der Eltern vor.
- Die Einwilligungen sind abgelegt: wer, wann, wofür.
- Es gibt einen Ablauf für Widerrufe, der geplante Posts einschließt.
- Fremde Fotos haben eine Lizenz oder eine Erlaubnis.
- Bei KI-Bildern echter Personen liegt die Einwilligung der Person vor.
Welche Fehler passieren am häufigsten?
- Die Einwilligung gab es nur mündlich oder sie „steht im Arbeitsvertrag“.
- Sie gilt pauschal „für alle Zwecke für immer“.
- Ehemalige Mitarbeitende bleiben jahrelang im Recruiting-Video.
- Eine Kundin ist im Hintergrund des Vorher-Nachher-Reels erkennbar, niemand hat sie gefragt.
- Kinder auf dem Foto, etwa beim Kindergeburtstag im Café, ohne Einwilligung der Eltern.
- Das Foto einer Kundin aus ihrer Story wird ohne Rückfrage als eigener Post genutzt.
Häufige Fragen
Reicht eine mündliche Einwilligung?
Bei Mitarbeitenden nicht: Sie erfolgt grundsätzlich schriftlich oder elektronisch (§ 26 Abs. 2 BDSG). Bei Kundschaft solltest du sie in Textform festhalten, damit du sie nachweisen kannst.
Darf ich Mitarbeitende auf einem Gruppenfoto ohne Einwilligung zeigen?
In der Regel nicht. Die Ausnahmen für Beiwerk und Versammlungen in § 23 KUG greifen bei Werbung selten.
Muss ich Fotos entfernen, wenn jemand das Unternehmen verlässt?
Das BAG hielt eine Einwilligung 2015 nicht automatisch für beendet. Unter der DSGVO ist das umstritten. Bei Ausscheiden oder Widerruf nimmst du die Bilder besser raus.
Kann companycore Personen für mich erfinden?
Nein. Im Visual Designer kommen Personen nur aus einem Model oder aus deinem Foto. Beim Foto-Typ ohne Person entstehen höchstens anonyme Figuren, etwa von hinten oder als Silhouette.
Quellen
Alle Quellen wurden am 13.10.2026 abgerufen. Gesetze und Behörden stehen zuerst, Berichte danach.
Gesetze, Behörden, Kammern
- § 22 KUG – Gesetzestext
- § 23 KUG – Gesetzestext
- § 26 BDSG – Gesetzestext
- § 72 UrhG – Gesetzestext
- § 5b UWG – Gesetzestext
- UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 – Gesetzestext
- HBDI Hessen: Handreichung Beschäftigtendatenschutz nach dem EuGH-Urteil, 05/2023
- IHK Karlsruhe: Merkblatt Beschäftigtendatenschutz
Berichte und Kanzleibeiträge
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